§57a
Die Pickerl-Neuregelung ist in Kraft
- Erste Überprüfung nach 3 Jahren für für Pkw und Kombis

Neuregelung der Prüfintervalle für Pkw und Kombis in Kraft. Neue Auos müssen nun seltener zur Pickerlüberprüfung. Alle Pkw und Kombis bis 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht müssen erst drei Jahre nach der Erstzulassung zur ersten § 57a-Überprüfung, danach nach weiteren zwei Jahren, dann wie bisher jährlich.
Von der Neuregelung profitieren auch Fahrzeuge, die schon bisher zugelassen sind. Lediglich für Pkw und Kombis mit Sondernutzung (wie Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge etc.) bleibt die jährliche Überprüfung unverändert.
Damit ein Fahrzeug aber nicht ohne gültige Plakette beanstandet werden kann, muss die Lochung dem nächsten Überprüfungstermin entsprechen. Eine "Tauschplakette" bekommt man gegen Vorlage des letzten Überprüfungsberichtes bei allen zur Durchführung von Kfz-Überprüfungen ermächtigten Betrieben, so auch bei den ÖAMTC-Stützpunkten.
Wer den Prüfbericht nicht mehr findet, sollte sich an jene Stelle wenden, die die letzte Überprüfung vorgenommen hat. Dort liegen die entsprechenden Dokumente auf. Auch Besitzer von Fahrzeugen, die neu sind und noch nicht überprüft wurden, können gegen Vorlage des Zulassungsscheines beim Club eine solche "Tauschplakette" erhalten. Die richtig gelochte Plakette zeigt dann den nächsten Überprüfungstermin.
"Auch hinsichtlich der Anbringung der 'Tauschplakette' gilt die übliche Toleranzfrist von vier Monaten. Der Austausch ist jederzeit möglich", macht ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer aufmerksam.
"Unabhängig vom Entfall der Überprüfung muss angemerkt werden, dass jeder Kraftfahrzeugbesitzer für den ordnungsgemäßen Zustand seines Fahrzeuges haftet. Daher empfiehlt sich schon aus Gründen des Schutzes vor Bestrafungen wegen Fahrzeugmängeln, aber auch aus Umweltschutz- und Verkehrssicherheitsgründen, eine freiwillige Sicherheitsüberprüfung", so der ÖAMTC-Jurist abschließend.