Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen
- Voraussetzungen
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Für die Sammlung oder Behandlung/Verwertung von Altfahrzeugen ist eine Erlaubnis gemäß § 25 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 erforderlich.
Eine juristische Person muss und eine natürliche Person kann eine abfallrechtliche Geschäftsführerin/einen abfallrechtlichen Geschäftsführer bestellen (§ 26 AWG 2002). Wird eine abfallrechtliche Geschäftsführerin/ein abfallrechtlicher Geschäftsführer bestellt, ist ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich.
Für diese Anträge ist keine besondere Form erforderlich. Der Antrag um Erteilung der Erlaubnis und der Antrag für die Bestellung der abfallrechtlichen Geschäftsführerin/des abfallrechtlichen Geschäftsführers können auch gemeinsam eingebracht werden.
- Unterlagen
- Zuständigkeit
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Landeshauptmann von Wien
Wiener Umweltschutzabteilung (MA 22)
20., Dresdner Straße 45
Telefon: +43 1 4000-73440
Fax: +43 1 4000-99-73415
Fax international: +43 1 4000-7222
E-Mail: post@ma22.wien.gv.at - Kosten / Zahlung
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Die Kosten werden mit dem Genehmigungsbescheid vorgeschrieben.
Sie setzen sich zusammen aus:- Gebühr für die Erlaubnis:
- 43,60 Euro für den Antrag
- 77 Euro für die Erledigung
- 3,60 Euro pro Beilage (Eine Beilage ist bis zu vier fortlaufend beschriebene A4-Seiten.)
- Gegebenenfalls Gebühr für die abfallrechtliche Geschäftsführerin/den abfallrechtlichen Geschäftsführer (wenn bestellt):
- 43,60 Euro für den Antrag
- 77 Euro für die Erledigung
- Gegebenenfalls je 109 Euro Verwaltungsabgaben für die Erlaubnis und die Bestellung einer abfallrechtlichen Geschäftsführerin/eines abfallrechtlichen Geschäftsführers
Rechnung und Zahlung
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die Stadtkassen-Leitstelle. - Gebühr für die Erlaubnis:
- Termin / Frist
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Mit dem Sammeln oder Behandeln/Verwerten der Altfahrzeuge darf erst nach Rechtskraft des positiven Bescheides begonnen werden.
Hinweis: Auch für die Anlage, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, ist eine Genehmigung erforderlich: Anlage zur Altfahrzeugverwertung - Genehmigung
- Beachten
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Verfahrensablauf
- Einbringen des Antrages gemeinsam mit den notwendigen Unterlagen und erforderlichen sonstigen Angaben
- Prüfung des Antrages durch die Behörde auf Vollständigkeit, bei Vollständigkeit inhaltliche Stellungnahme durch den Amtsachverständigen
- Sind die Unterlagen mangelhaft, ergeht ein Auftrag, diese zu ergänzen oder zu korrigieren
- Gegebenenfalls Nachreichung der Unterlagen
- Gegebenenfalls neuerliche Prüfung der Unterlagen
- Prüfung der fachlichen Kenntnisse und der Verlässlichkeit der Antragstellerin/des Antragstellers oder der abfallrechtlichen Geschäftsführerin/des abfallrechtlichen Geschäftsführers
- Stellungnahme durch den Amtsachverständigen
- Bescheiderlassung durch die Behörde
Erlöschen der Bewilligung
- Bei dauernder Einstellung des Betriebes
- Bei Ruhen und Einstellung des Betriebes länger als 24 Monate
- Bei Ausscheiden der abfallrechtlichen Geschäftsführerin/des abfallrechtlichen Geschäftsführers und bei Nichtbestellung einer/eines neuen erlischt die Bewilligung innerhalb von drei Monaten
- Bei Zurücklegung