KRAFTFAHRZEUG TECHNIK

Tieferlegung von Fahrzeugen

Voraussetzungen

Tieferlegungen müssen der MA 46 angezeigt werden. Die Änderung wird in das Fahrzeuggenehmigungsdokument (Zulassungsbescheinigung und Datenauszug oder Typenschein oder Einzelgenehmigung oder COC) eingetragen.

Unterlagen

Die Anzeige kann mit dem Antragsformular, vor Ort, per Brief, per Fax oder per E-Mail gestellt werden.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Fahrzeuggenehmigungsdokument
  • Bestätigung über den sach- und fachgerechten Umbau (Formular Anbaubestätigung)
  • Unbedenklichkeitsbestätigung ders Fahrzeugherstellers oder
  • Gutachten eines Ziviltechnikers oder einer staatlich autorisierten Prüfstelle (Teilegutachten, Allgemeine Betriebserlaubnisse (ABE), EU-Betriebserlaubnisse, usw.)
  • Vollmacht, falls die Fahrzeugbesitzerin/der Fahrzeugbesitzer nicht selbst kommt
Zuständigkeit

Wiener Landesfahrzeugprüfstelle

Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter stehen für persönliche Beratungen und Auskünfte zur Verfügung.
Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr und 13 bis 15 Uhr
Donnerstag 15.30 bis 17 Uhr

Kosten / Zahlung
  • 26 Euro
  • 13,20 Euro Zeugnisgebühr bei Typenschein

Die Zahlung kann vor Ort in bar oder per Bankomat, in Ausnahmefällen oder bei schriftlicher Zusendung auch über Erlagschein erfolgen.

Rechnung und Zahlung
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die Stadtkassen-Leitstelle.

Termin / Frist

Ein Termin zur Fahrzeugvorführung wird nach Antragstellung je nach Wunsch entweder vor Ort oder telefonisch vereinbart oder per E-Mail, per Fax bzw. per Brief mitgeteilt. Eine sofortige Erledigung während der oben angeführten Zeiten je nach Terminsituation in Verbindung mit Wartezeiten ist fallweise möglich.

Beachten
  • Das Fahrzeug muss bei der Überprüfung vorgeführt werden.
  • Als Nachweis, dass die Tieferlegung in Ordnung ist, wird eine Unbedenklichkeitsbestätigung des Fahrzeugherstellers oder ein Ziviltechnikergutachten oder einer autorisierten Prüfstelle und eine Einbaubestätigung einer Fachwerkstätte benötigt.
  • Wenn die Tieferlegung mit nicht serienmäßigen Felgen/Reifen genehmigt werden soll, so ist im Allgemeinen ein Gutachten über beide Änderungen gemeinsam erforderlich. Getrennte Gutachten für Felgen/Reifen und die Tieferlegung reichen nur aus, wenn sie die jeweils andere Änderung mitberücksichtigen. Schraubfahrwerke müssen in geeigneter Position fixiert sein und mit Abreißschraube gegen Verstellen gesichert werden.
  • Der Mindestabstand zwischen Boden und festen Fahrzeugteilen muss 11 Zentimeter betragen

Site durchsuchen

© 2009 Alle Rechte vorbehalten.